Commons:Uploading works by a third party/de
Die ersten Schritte
Sehr häufig meldet sich jemand auf Wikimedia Commons (im weiteren nur "Commons") an, und die ersten Handlungen umfassen Uploads von Medien, die von Dritten, von fremden Personen, erstellt wurden (komplett von anderen geschaffene Werke, Fotografien von geschützten Werke Dritter, etc.). Das ist gut verständlich: Es wurde irgendwo etwas nützliches - oder einfach auch nur etwas sehr ansehnliches - gesehen, da liegt der Gedanke nahe, es hier auf Commons hinzuzufügen. Unglücklicherweise ist aber das Arbeiten mit Werken Dritter eine der komplexesten und fallstrickreichsten Tätigkeiten, die ein Nutzer hier in Angriff nehmen kann: Es müssen erstens alle Vorbedingungen für das Hochladen eigener Werke beachtet werden, und dann noch einen Stoß anderer Einschränkungen und (gesetzlicher) Vorschriften.
Diese Seite ist dazu gedacht, einen Leitfaden durch dieses Dickicht zu bieten.
Der erste Punkt: es ist nicht die Entscheidung oder Absicht der Gemeinschaft der Commons-Beitragenden, das Verfahren so kompliziert zu gestalten, wie es ist. Es gibt gewichtige Gründe bzw. Ursachen für diese Komplexität. Der zweite Punkt: Wird Hilfe benötigt, so können jederzeit Fragen im Commons:Forum (auf Deutsch) oder dem Commons:Help Desk (primär Englisch, aber grundsätzlich jede Sprache) gestellt werden. Allerdings ist es sehr empfehlenswert, diese Seite hier durchgearbeitet zu haben - andernfalls kann es vorkommen, dass eine Antwort nur aus einer wahrscheinlich höflicheren Form von RTFM besteht. Eine individualisierte Erklärung derselben Regeln für jeden Neunutzer zu verfassen ist schlechterdings unmöglich.
Die größten Stolpersteine, die vorhanden sein werden, sind:
- den Inhalt von urheberrechtlichen Regeln verstehen;
- das Prinzip von freien Lizenzen verstehen;
- zu erfassen, warum oder auch nicht jemand eine freie Lizenz erteilt;
- für Inhalte, die nicht bereits rechtmäßig unter einer freien Lizenz stehen, muss man sich das Wissen über die weiteren Schritte aneignen, wie eine solche Lizenzierung erlangt werden kann (das ist nicht immer möglich) und wie dann das betreffende Werk auf Commons bereitzustellen ist.
Der Projektumfang von Commons
- Zugrundeliegendes Regelwerk: Commons:Projektumfang
Bevor es an die komplexen Fragestellungen geht, hier noch einige zusammenfassende Hinweise im Hinblick auf den Projektumfang (umfassend auf Commons:Projektumfang):
- Commons ist eine Mediensammlung mit Dateien, die zur Vermittlung von Wissen (im Sinne von Allgemein- und fachspezifischer Bildung) geeignet sind, also einem edukativen Zweck dienen. Diese Begrifflichkeit ist weit gefasst, aber nicht allumfassend.
- Zuvörderst ist Commons als zentrale Mediensammlung für alle anderen Wikimedia-Projekte angelegt worden (wie die Wikipedia-Ausgaben, die Wiktionary-Ausgaben, die Wikivoyage-Ausgaben, jeweils in zahlreichen Sprachen, etc.), so dass diese Projekte jeweils nur eine Datei und nicht jeweils individuelle Kopien benötigen.
- In der Praxis hat sich Commons auch weiter zu einem Archiv oder Lager von umfangreichen Sammlungen von gemeinfreien und frei lizenzierten Inhalten entwickelt, die zwar einen Bildungswert haben, aber nicht unmittelbar innerhalb der Schwesterprojekte verwendet werden: als Beispiele wären historische Tonaufzeichnungen, Fotostrecken aus verschiedenen Ländern und Städten mit zeitlichen Verläufen, Werke bedeutender Künstler, Aufzeichnungen von Bühnenkunst, etc. Ein Wikipedia-Artikel wird üblicherweise mit einigen Bildern eines Sängers oder Politikers bebildert, oder wenigen Ansichten von einer Stadt vor über 100 Jahren. Die Ausstattung von Commons mit Dutzender derartiger Aufnahmen ist willkommen, solange sie nicht doppelt oder redundant sind.
Was nicht erwünscht ist:
- doppeltes, redundantes Material (ein weiterer Urlaubsschnappschuss des Eiffelturms ist wenig hilfreich. Definitiv unerwünscht ist ein Schnappschuss irgendjemandes Genitalien);
- Material, dass vermutlich nur ein persönliches Interesse befriedigt (in der Praxis werden einige wenige persönliche Bilder toleriert, die aktiv zu den Projekten beitragende Nutzer für ihre eigene Benutzerseiten verwenden);
- enzyklopädische Artikel oder andere Texte (es gibt Ausnahmen für Faksimile historisch bedeutender Texte);
- Material in unfreien Dateiformaten, dieses muss erst in freie Formate umgewandelt werden.
Es kann niemals genug betont werden: Commons ist eine Sammlung für Mediendateien, die nur in den Vereinigten Staaten und dem Ursprungsland gemeinfreie oder unter einer freien Lizenz stehende Medieninhalte aufnimmt. Dazu weitere Ausführungen unten.
- Obgleich nicht jedes Land auf der Welt ein exakt dem "Public Domain" des Common-Law-Rechtskreises gleichendes Rechtskonzept kennt, kann der Ausdruck "in the public domain" fast immer als "nicht urheberrechtlich geschützt" verstanden werden. (Anm. d. Übers.: Gewichtige Ausnahmen sind Länder des Römisch-germanischen Rechtskreises, welche eine Trennung von Urheberpersönlichkeitsrechten und Nutzungsrechten kennen. Letztere sind Grundlage der Lizenzierungen hier.)
Diese und weitere Fragestellungen werden auf der Seite Commons:Projektumfang tiefergehend behandelt.
Urheber- und Nutzungsrechte verstehen
Kurz gesagt: vermutlich mehr als 95% von allem, was im Internet zu finden ist, steht unter urheberrechtlichem Schutz und würde eine freie Lizenz benötigen, um auf Commons hochgeladen werden zu können. So gut wie nichts, dass urheberrechtlich geschützt werden könnte und das nach der Geburt des World Wide Web geschaffen wurde ist in der Public Domain bzw. gemeinfrei. Der geringe gemeinfreie Anteil an Medien ist so gut wie immer älteren Datums und wurde nur für eine Internetveröffentlichung aufbereitet.
Ein kurzer Leitfaden wird niemanden in einen Experten für Urheberrechte wandeln: Menschen wie Fachanwälte für Urheberrecht sind ihr ganzes Leben damit beschäftigt, die Feinheiten der Rechtsmaterie zu lernen. Es gibt aber ein paar Grundlagen und Faustformeln, die einem geläufig sein müssen:
- Jedes Land auf der Welt hat seine eigenen Urheberrechtsgesetze. Oftmals ähneln sie sich, aber ein jedes Gesetzeswerk hat seine Besonderheiten. Einen Überblick innerhalb von Commons zu den Ländern, die das eigene Interessensgebiet betreffen, ist über Commons:Urheberrechtsregeln nach Gebiet zu erlangen. Die urheberrechtlichen Fragestellungen, innerhalb derer die größte Varianz zwischen den nationalen Gesetzen bestehen, sind:
- die Schöpfungshöhe: wie komplex und neu muss etwas sein, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen?
- die Schutzdauer im Urheberrecht;
- die Möglichkeiten zur Übertragung von Urheber- und/oder Nutzungsrechten;
- ob Werke, die von Regierungen oder Behörden bzw. deren Auftragnehmern geschaffen wurden, geschützt sind;
- wie weit die sog. Panoramafreiheit reicht bzw. ob diese überhaupt existiert. Die Panoramafreiheit ist eine urheberrechtliche Schrankenregelung, die es in unterschiedlichen Ländern pauschal gestattet, urheberrechtlich geschützte Bauwerke, zweidimensionale Kunstwerke, dreidimensionale Kunstwerke und auch schutzfähige Texte abzulichten. Die nationalen Gesetze können all dies, nichts oder nur einen Teil davon gestatten, ggf. auch nur für nicht-kommerzielle Zwecke - was dann für Commons und dem hiesigen Verständnis von freien Lizenzen nicht mehr frei genug ist.
- heutzutage ist so gut wie jedes Land Vertragsstaat der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (wenngleich auch manche hochentwickelten Staaten erst vergleichsweise spät beitraten, die USA z.B. 1989). Unter dieser Übereinkunft gilt, dass jeder Inhalt, der urheberrechtlich geschützt werden kann, automatisch bei seiner Erschaffung diesen Schutz erhält. Für schützbare Inhalte, die in einem Berner Vertragsstaat geschaffen wurden, gibt es daher keine Vorschrift, dass ein solcher Schutz erst gesondert angemeldet oder beantragt werden muss, wie es vor 1989 beispielsweise in den Vereinigten Staaten der Fall war. Eine Aussage wie "Der Autor hat keinen Schutz angemeldet" ist eine sinnlose Verteidigung: urheberrechtlichen Schutz hat das Werk dadurch erlangt, dass es geschaffen wurde;
- Medienerzeugnisse, die keine (ausreichende) Kreativität besitzen, erhalten keinen neuen Schutz geistigen Eigentums, was auch Urheberrechte ausschließt. Zum Beispiel wird eine originalgetreue Reproduktion eines zweidimensionalen Kunstwerkes (Beispiel: ein Gemälde) keinen neuen Schutz, der von der Vorlage abweicht, erhalten, egal wie komplex oder aufwändig die Herstellung der Reproduktion war.
Einige Faustregeln:
- Gesetze zum Urheberrecht sind so gut wie niemals mit größter Genauigkeit abgefasst, und zum Verständnis, wie komplexe oder Zweifelsfälle im Rechtsrahmen eines bestimmten Landes gehandhabt werden, ist es in aller Regel erforderlich, passende Präzedenzfälle zu finden und zu analysieren. Die Gesetzestexte werden nicht ausreichen. Knifflige Fragestellungen werden teilweise ohne definitive Antwort bleiben (müssen). Aufgrund der Richtlinie namens Vorbeugendes Prinzip ist es in solchen Zweifelsfällen unbedingt zu bevorzugen, vom mutmaßlichen Nutzungsrechteinhaber eine Lizenz einzuholen.
- Alles und jedes Material, dass irgendwo vor mehr als 95 Jahren (also 1930 mit Stand 2026) veröffentlicht wurde, ist in den Vereinigten Staaten gemeinfrei (Tonaufnahmen sind ein Sonderfall, sie können in manchen Fällen eventuell etwas länger geschützt sein).
- Alle Länder kennen das Konzept einer Schöpfungshöhe — das manche Dinge zu einfach für einen urheberrechtlichen Schutz sind — doch ist deren Schwellenwert je nach Land sehr unterschiedlich
- In vielen Ländern (aber nicht in den Vereinigten Staaten) ist alles, dessen Erschaffer vor mehr als 70 Jahren gestorben ist (also 1955 oder früher im Jahr 2026) gemeinfrei. Es gibt einige Länder, wo dies nur für zu Lebzeiten des Künstlers veröffentlichte (bei Kunstwerken: ausgestellte) Werke gilt, und wo ein Schutz länder andauert für manche posthume Veröffentlichungen.
- In vielen Ländern werden Unternehmen zugeschriebene (corporate works) und in manchen Ländern, anonyme Werke, für 70 Jahre ab Erschaffung geschützt, aber:
- im Hinblick auf Filme nutzen Länder mit Bezügen zur Künstler-Lebensdauer für den Schutz Verweise auf ausgewählte Individuen (üblicherweise Drehbuchautor, Regisseur, Filmmusikkomponist, etc., es variiert je nach Land), bestimmen den Film als gemeinsames Werk, welches dem urheberrechtlichen Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod der letzten dieser designierten Personen unterliegt;
- "anonymes Werk" im rechtlichen Kontext heißt nicht einfach "Wir kennen den Autor nicht", es bedeutet üblicherweise, dass das Werk anonym (oder unter Pseudonym) veröffentlicht wurde und niemals jemand bekanntgab, der Erschaffer gewesen zu sein oder sich zum Werk bekannte.
- für Werke, die nur in dem Sinn "anonym" sind, dass der Autor unbekannt ist, beispielsweise ein alter Schnappschuss, eine Skizze oder eine Malerei, ist es besser, einen urheberrechtlichen Schutz zu unterstellen, außer wenn klar ist,d ass das Werk mindestens 120 Jahre alt ist.
- Urheberrechte erlöschen so gut wie niemals durch Geschehen wie beispielsweise der Auflösung einer Firma oder dem Zerfall eines Staates und sie bestehen üblicherweise, wie zuvor geschrieben, für 70 Jahre nach dem Tod des Autors weiter. Es kann sehr schwer werden, den Rechtsnachfolger in oder Erben für diese Rechte zu identifizieren. Das bedeutet, dass es sehr viele "verwaiste Werke" gibt: Das Werk ist nicht gemeinfrei, aber es ist schwierig bis unmöglich, den Rechteinhaber zu ermitteln und eine Lizenz zu erhalten.
- Manche Regierungen stellen pauschal alle oder viele der Inhalte, die sie schaffen, in die Public Domain bzw. geben unbeschränkte Nutzungsrechte für jeden Zweck. Insbesondere trifft das zu für Werke, die Angestellte der US-Bundesregierung (aber nicht deren zivile Auftragnehmer) im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte erstellen, aber nicht für die meisten der subnationalen Regierungen (US-Bundesstaaten oder kleinere Gebietskörperschaften).
- Auf Commons werden oft Einschränkung von außerhalb des Urheberrechtes mit Vorlagen gekennzeichnet: {{Trademarked}}, {{Personality rights}}, {{Currency}}, or {{Nazi symbol}}. Es gibt aber nur wenige Bilder, die von Commons aus anderen Gründen als
- a) Urheberrechte oder
- b) einige Einschränkungen im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte (siehe Commons:Fotografien erkennbarer Personen, Details sind erneut länderspezifisch)
ausgeschlossen werden;
- Es gibt noch einige weitere länderspezifische Regularien, wie Medien ihren urheberrechtlichen Schutz verlieren und in die Gemeinfreiheit fallen können. Ein Beispiel findet sich im Rechtssystem der USA: vor dem 1. März 1989 bestand die Anforderung, dass ein Copyright-Hinweis in vorgeschriebener Form und/oder eine Registrierung der Rechte vorgenommen wurde, gegebenenfalls mit einer Erneuerung nach 28 Jahren. Eine Übersicht ist der Hirtle-Tabelle zu entnehmen, außerdem auch warum etliches und weniger als 95 Jahre altes Material (wenn es vor dem 1. März 1989 veröffentlicht wurde) aus den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
Lizenzierung
Falls alle oder Teile der Inhalte einer bestimmten Datei urheberrechtlich geschützt sind, ist eine freie Lizenz erforderlich, um diese Date auf Commons bereitstellen zu können. In einigen Fällen müssen mehrere Personen als Lizenzgeber fungieren.
Festellen, wer eine Lizenz erteilen kann
Kurz gesagt: Eine Lizenz ist erforderlich von jeder Partei, die ein Urheberrecht an mindestens Teilen des betreffenden Werkes hält. Es kann mehrere Rechtsinhaber geben.
Wie oben gesagt, ist die Regel, dass die Urheber- und Nutzungsrechte an einer beliebigen auf Commons bereitgestellten Datei im "Ursprungsland" und in den Vereinigten Staaten zu beachten sind. (Für Medien, die in den Vereinigten Staaten und deren Übersee-Territorien erstellt wurden gibt es kein abweichendes Ursprungsland und es ist nur US-Recht zu beachten.) Eine Nutzungslizenz ist erforderlich, wenn Inhalte in den USA oder im Ursprungsland geschützt sind.
Üblicherweise liegen die Urheberrechte beim Autor eines Werkes, solange dieser lebt, und werden Teil der Erbmasse im Sterbefall. Diese Immaterialgüterrechte können auf eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen auch testamentarisch übertragen werden. Viele Länder sehen auch weitere Wege zur Übertragung von Nutzungsrechten vor. Die zwei häufigsten davon sind:
- Übertragung der Nutzungsrechte eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit;
- Übertragung der Nutzungsrechte in Vertragsform (meistens schriftlich).
Einige Länder sehen auch die Übertragung von Nutzungsrechten vor (oder haben das in der Vergangenheit vorgesehen), wenn eine Fotografie gegen Entlohnung angefertigt wurde (Beispiel: ein gewerblicher Fotograf, der im Studio Familienfotos anfertigt). Unglücklicherweise ist das oft sehr schwer nachzuweisen bzw. zu dokumentieren. Ähnlich gelagert ist der Fall, wenn alles, was zu einem Foto bekannt ist, sich auf "Es ist ein Familienfoto" herunterbrechen lässt und unterschiedliche Mitglieder dieser Familie unterschiedliche Erben haben. In so einem Fall ist es ebenfalls sehr schwer herauszufinden, wer jetzt genau die Urheber- und Nutzungsrechte innehat.
Zu einigen (Arten von) Inhalten gibt es unterschiedliche Rechte und gegebenenfalls mehrere Rechteinhaber. Jeder dieser Rechteinhaber kann eine natürliche oder juristische Person sein, und es sind dann zur hiesigen Bereitstellung Lizenzvergaben aller Rechteinhaber erforderlich. Es ist dringend empfohlen, dass ausreichend Erfahrung vorhanden ist, bevor die Arbeit an Fällen mit unterschiedlichen Rechten, die von mehreren Rechteinhabern (nicht nur von einem selbst) gehalten werden, begonnen wird. Einige Beispiele:
- Eine Tonaufnahme einer Musikdarbietung betrifft die Rechte des oder der Komponisten, des oder der Musiker(s) und, falls in der Nachbearbeitung weitere kreative Handlungen eingeflossen sind, möglicherweise auch Rechte des Toningenieurs oder der Toningenieure.
- Jemand in Frankreich fotografiert ein in den 1990ern errichtetes Gebäude. Frankreich kennt überhaupt keine Panoramafreiheit, so dass zur hiesigen Bereitstellung dieses Fotos eine Lizenz des Fotografen und eine Lizenz des Architekten des Gebäudes erforderlich sind.
- Jemand in den Vereinigten Staaten fotografiert eine Skulptur. Die USA erkennen keine Panoramafreiheit für Skulpturen an, so dass zur Bereitstellung dieses Fotos eine Lizenz des Fotografen und eine Lizenz des Bildhauers erforderlich sind.
- Jemand aus den baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) nimmt ein Portrait einer Person auf, der Bildhintergrund wird von einem geschützten Gemälde bestimmt. Keines dieser Länder erkennt eine Panoramafreiheit für Gemälde und Malereien an, so dass zur Bereitstellung dieses Fotos eine Lizenz des Fotografen und eine Lizenz des Malers erforderlich sind. (Alternativ müsste das geschützte Gemälde aus dem Bild weggeschnitten oder durch eine starke Weichzeichnung unkenntlich gemacht werden.)
- Jemand erstellt ein zusammengesetztes Bild (de:Compositing-Technik). Alle Urheber- und Nutzungsrechte der verwendeten Bildelemente müssen beachtet werden, ebenso die Rechte des Künstlers am Endergebnis.
- Einige Dateien (insbesondere Sachen wie PDF mit zahlreichen Abbildungen unterschiedlicher Fotografen) bedingen schwere — oder gar unüberwindliche — Probleme, weil so viele Rechteinhaber betroffen sind.
Verwandt mit dieser Fragestellung: üblicherweise sind die einzigen Urheberrechte an einem Bild eines zweidimensionalen Kunstwerks wie einem Gemälde die Rechte am Gemälde selbst (das Foto selbst bedingt wegen unzulänglicher Schöpfungshöhe keine neuen schützbaren Rechte zugunsten des Fotografen). Dennoch kann ein Foto von einem gerahmten Gemälde, welches den Rahmen umfasst, oder von mehreren gemeinsam an Wand aufgehängten Kunstwerken, wiederum Schutzrechte zugunsten des Fotografen umfassen.
- Eine starke Weichzeichnung macht ein geschütztes Gemälde unkenntlich, für das keine Lizenz vorliegt.
- Zwei zusammengesetzte Aufnahmen, welche dieselbe Halle mit mehr als einem Jahrhundert Abstand zeigen.
- Die Logos auf dem Basecap und dem T-Shirt hier sind Beiwerk.
- Es ist Konsens auf Commons, dass, für Länder ohne passende Panoramafreiheit (hier: Georgien), das Einbinden von geschützten Skulpturen in einer umfassenden Stadtansicht wie hier als Beiwerk gilt.
Eine beiläufiges Beinhalten (De minimis, im urheberrechtlichen Sinn besser als Beiwerk-Schrankenregelung zu bezeichnen) eines geschützten Werkes erfordert üblicherweise keine Lizenz am als Beiwerk auftretenden Werk. Beispielfälle:
- Eine Fotografie eines Menschen mit einer schützbaren Grafik wie einem Logo auf der Kleidung. Solange diese Grafik nicht hervorgehoben ist oder ein besonderes Bildelement darstellt, können die Rechte daran bei der Bereitstellung auf Commons ignoriert werden.
Eine Fotografie einer städtischen Skyline in einem Land ohne Panoramafreiheit. Solange kein Gebäude optisch oder technisch besonders hervorgehoben ist, können mit hoher Wahrscheinlichkeit die Immaterialgüterrechte an den Gebäuden außer Betracht bleiben. Zu beachten ist dennoch, dass solche Bilder zwar auf Commons akzeptiert werden, Zuschnitte, die geschützte Elemente hervorheben, jedoch unzulässig sind. Zum Beispiel ist es nicht statthaft, aus der Aufnahme des georgischen Batumi eins der geschützten Gebäude per Zuschnitt freizustellen ohne eine Lizenz vom Architekten zu haben.
Fallweise kann das Urprungsland eines Werkes nur schwer bestimmt werden. Hierzu erneut einige Faustregeln:
- Betreffend der Panoramafreiheit wird hier mehrheitlich auf das Land, in welchem sich das abgebildete Motiv befindet, abgestellt;
- Bei einer Aufnahme über eine Landesgrenze hinweg, aus dem einen Land in ein anderes hinein, können beide Länder berechtigterweise als Ursprungsland angesehen werden (aber eine Auswahl von nur einigen Regeln aus dem einen Rechtskreis und anderen Regeln aus dem zweiten Rechtskreis ist nicht zulässig). Die Auswahl der liberaleren Regeln insgesamt ist statthaft;
- Für ein bildliches Werk, welches zuerst in einer gedruckten Publikation erschien gilt, für fast alle Zwecke jenseits der Panoramafreiheit, dass der Rechtskreis des Landes der Veröffentlichung Vorrang vor dem Rechtskreis des Landes des abgebildeten Motivs oder dem Land, dessen Staatsbürgerschaft der Fotograf der Abbildung hat(te);
- Falls ein Werk gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht wurde, so ist es Commons-internes Vorrecht, festzulegen, welches Land als Land der Veröffentlichung gilt. In Urheberrechts-Angelegenheiten gilt jede Veröffentlichung binnen 30 Tagen ab der ersten Herausgabe als gleichzeitig.
Kennzeichnungen für gemeinfreies Material
Grob gesagt, wenn Leute hier auf Commons von Lizenz-Kennzeichnungen sprechen, sind auch Kennzeichnungen zur Gemeinfreiheit mitgemeint, welche erklären, warum ein bestimmtes Medium der Gemeinfreiheit unterliegt. Aus fachlicher Sicht sind Gemeinfreiheits-Kennzeichnungen keine Lizenzen, es sind just Erklärungen, warum keine Lizenz erforderlich ist.
Es gibt eine Vielzahl an Gemeinfreiheits-Kennzeichnungen. Auf Commons ist es erwünscht, die für eine bestimmte Datei am besten passende Kennzeichnung zu verwenden. Es ist wahrscheinlich, dass dazu einer Lernkurve gefolgt werden muss, doch sollten jedenfalls alle diese Kennzeichnungen in der Kategorie-Hierarchie unterhalb von Category:PD license tags einsortiert sein, und im Großen und Ganzen sind die Namen der Unterkategorien auch selbsterklärend, wenngleich das nicht unbedingt für die Kennzeichnungsvorlagen selbst zutreffen muss. Wenn bekannt ist, dass ein Werk gemeinfrei ist aber die exakte Kennzeichnung nicht gefunden wird, ist es sinnvoll, es mit der mutmaßlich am besten passenden Kennzeichnung hochzuladen und im Urheberrechtsforum Commons:Village pump/Copyright (verkürzter Link: VP/C) zwecks Hilfestellung anzufragen.
Für eindeutig (sehr) alte Werke sind die geläufigsten Kennzeichnungen:
- {{PD-old-auto-expired|YEAR}}: anzuwenden bei vor 1930 veröffentlichten Werken oder bei einem bekannten Urheber, der vor dem Jahr x (YEAR) gestorben und lange genug tot ist, damit die Werke im Herkunftsland aus dem Urheberechtsschutz gefallen sind;
- {{PD-old-100-expired}}: für Werke, deren Veröffentlichchung soweit zurück liegt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Autor mehr als 100 Jahre tot ist, selbst wenn kein genaues Sterbejahr bekannt ist.
Für Werke (von Angestellten) der Regierung der Vereinigten Staaten gibt es eine umfangreiche Sammlung an Kennzeichnungen innerhalb der Kategorien unterhalb von Category:PD-USGov license tags. Nach Möglichkeit sollte versucht werden, selbst die am besten passende Kennzeichnung zu identifizieren und zu verwenden.
Welche Lizenzen werden akzeptiert?
Hauptartikel: Commons:Licensing.
Kurz gesagt: Für urheberrechtlich geschützte Werke erfordert Commons eine Lizenz, die:
- weltweit anwendbar ist;
- jedermann alle möglichen Nutzungen, auch kommerzieller Natur, prinzipiell freigibt;
- jedermann die Herstellung und Veröffentlichung von Abwandlungen des Werkes freigibt.
Akzeptierte Lizenzen können die Anforderung beinhalten, für eine lizenzkonforme Nutzung eine Autorennennung vorzunehmen (so dass das Werk dem ursprünglichen Autor zugeschrieben wird) und können die Anforderung der Aussage, dass der ursprüngliche Autor in keinem Zusammen mit der Wiederveröffentlichung steht, beinhalten. Akzeptierte Lizenzen können fordern, dass das abgewandelte Werk unter derselben Lizenz wie das Ursprungswerk wiederveröffentlicht wird (eine sogenannte "virale Lizenz").
Nur der Inhaber der Urheber-, respektive Nutzungsrechte kann eine Lizenz erteilen. Genauso, wie niemand gestatten kann, des Nachbars Auto zu gebrauchen, kann Person A nicht die Nutzung von etwas freigeben, dass Person B gehört! In Commons:license laundering gibt es dazu weitere Ausführungen.
Unterliegen die zum Hochladen bestimmte Inhalte bereits einer freien Lizenz oder sind gemeinfrei?
Üblicherweise kann anhand der folgenden Kennzeichen erkannt werden, ob Werke frei lizenziert oder gemeinfrei sind:
- Sie sind eindeutig alt genug, um jegliche Urheber- oder verwandte Schutzrechte erlöschen zu lassen. Das gilt beispielsweise für Illustrationen in ein 1805 veröffentlichtem Buch oder ein Gemälde eines mittelalterlichen Mönches.
- Es liegt kein schützbares Werk vor, weil es zu einfach/nicht kreativ genug ist, um im betreffenden Land einen Schutz zu erhalten, oder es ist ein Typ Werk, dass im betreffenden Land gesetzlich keinen Schutz bekommt (manche Länder verneinen beispielsweise eine Schutzbedürftigkeit von Wappen, die Vereinigten Staaten verneinen per Gesetz einen Schutz an von Bundesangestellten erstellter Werke).
- Eine verlässliche Quelle bekundet, dass ein Werk gemeinfrei ist, keinen bekannten Einschränkungen unterliegt oder dass das Werk einer verwendbaren freien Lizenz unterliegt.
- Bei Online-Medienquellen befinden sich Hinweise zum Lizenz- oder Gemeinfrei-Status üblicherweise an einer von drei Stellen:
- Unmittelbar auf der Quellen-Seite. Wenn diese Seite nicht nur von diesem betreffenden Werk handelt, dann findet man die gesuchten Angaben üblicherweise nahe am Werk oder im Fußbereich der Seite. Auf einigen wenigen Seiten (Beispiel: YouTube) sind solche Hinweise schwerer auszumachen. Wenn es Grund zur Annahme gibt, dass ein Werk gemeinfrei oder frei lizenziert ist, aber man selbst keinen eindeutigen Nachweis darüber führen kann, kann jederzeit am Commons:Help desk oder dem Urheberrechtsforum Commons:Village pump/Copyright nachgefragt werden.
- Auf einer Unterseite, die eine Regelung für die komplette Webpräsenz festlegt. Wenn so etwas existiert, ist üblicherweise ein Link dahin im Seitenkopf oder Seitenfuß hinterlegt, eventuell gibt es auch einen Abschnitt im Impressum.
- Es ist zu beachten, dass nicht alles, was nach einer Lizenz aussieht, frei genug für Common ist. Im Folgenden eine Liste mit einer Auswahl von Angaben, die nicht frei genug sind:
- Lizenzen, die eine kommerzielle Nachnutzung untersagen. ("Kommerziell" bezeichnet hier nicht für Werbezwecke, was eine Verwendung ist, die durch diverse andere Rechte beschränkt wird. Es bezeichnet aber sehr wohl Verwendungen des Werks in einem zum Verkauf bestimmten Buch oder Magazin, einem gedruckten Kalender oder einer zur Erzielung von Einkünften bestimmten Website.) Die bekanntesten solcher hier untersagten Lizenzen sind die "CC-BY-NC"- und "CC-BY-NC-ND"-Lizenzen.
- Lizenzen, die das Anfertigen von abgeleiteten und veränderten Werken untersagen, und es nur gestatten, dass Werk unverändert weiterzugeben. Die bekanntesten dieser Lizenzen sind die "CC-BY-ND"- und "CC-BY-NC-ND"-Lizenzen.
- Unbestimmte, unkonkrete Aussagen wie "Es ist für mich in Ordnung, wenn Du das weiterverwendest."
- Angaben wie "Frei für redaktionelle Nutzung", "Frei für Pressezwecke", "Freigegeben als Werbebild", "Nur für Nachrichtenzwecke", etc.
- Üblicherweise verlässliche Quellen können Irrtümer enthalten. Man muss gesunden Menschenverstand walten lassen. Wenn eine Website angibt, dass eine Fotografie eines geschützten Kunstwerkes "Keine bekannten Einschränkungen" hat und nicht angibt, wie das Kunstwerk lizenziert wurde, dann liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Irrtum vor.
- Bei Online-Medienquellen befinden sich Hinweise zum Lizenz- oder Gemeinfrei-Status üblicherweise an einer von drei Stellen:
Werke, die bereits unter einer freien Lizenz stehen oder gemeinfrei sind
Sind die zum Hochladen bestimmten Inhalte gemeinfrei oder alle Werksbestandteile frei lizenziert, dann ist der Upload nach Commons fast genauso einfach wie das Hochladen eigener Werke.
Das gängigste Werkzeug für den Upload ist der Special:UploadWizard. Das Tool weist eine gute Benutzerführung für den Upload von frei lizenzierten Bildern von Flickr auf, so dass dieser Teil in der kommenden Schritt-für-Schritt-Anleitung außen vor bleibt.
- Die Quellenangaben der zum Hochladen vorgesehen Inhalte sind zu notieren.
- Der gängigste Fall ist, dass der Inhalt (bsp. ein Bild) als einzelne Datei bereits online steht. In diesem Fall wird benötigt:
- Eine stabile URL einer öffentlich zugängigen Seite mit dem Bild. Für Facebook beispielsweise wird eine solche Facebook-spezifische Seite mit einem Klick auf den Zeitstempel des Originalbeitrags mit dem Bild erreicht.
- Falls mehr als ein Bild unter dieser stabilen Seiten-URL bereitgehalten werden, ist es üblich, auch noch ein (Deep-)Link zum exakten Bild zugunsten der Eindeutigkeit anzugeben.
- Falls die Lizenzangabe nicht auf derselben Seite (wie das Bild) zu sehen ist, wird auch eine URL zu dieser Angabe benötigt.
- Falls eine andere Art Quelle zugrunde liegt (wie ein altes Druckwerk - Buch oder Magazin -, oder wenn der Inhalt in einem PDF vorliegt):
- Es werden Quellenangaben wie bei einer bibliografischen oder wissenschaftlichen Zitierung erforderlich, also Informationen, wie sie auch in der de:Vorlage:Literatur genannt werden (die Datei:Elton E. Ainsworth.jpg ist ein Beispiel für so ein Vorgehen.)
- Beruht die Medienweiternutzung auf einer freien Lizenz (im Gegensatz zu einem Gemeinfreiheits-Status), und die bibliografischen Informationen zur Lizenz unterscheiden sich von denen zum Bild, so sind diese Angaben zu notieren.
- Der gängigste Fall ist, dass der Inhalt (bsp. ein Bild) als einzelne Datei bereits online steht. In diesem Fall wird benötigt:
- Auf einem beliebigen Weg muss die zum Hochladen bestimmte Datei auf den eigenen Computer gelangen.
- Nun ist der Special:UploadWizard (der Hochladeassistent) aufzurufen. Dann kann die Datei auf dem Upload-Dialog "abgelegt" und fortgefahren werden.
- Es ist auszuwählen: "Dieses Werk wurde von jemand anderem erstellt und kann frei weitergegeben werden"
- Je nachdem, was zutrifft, ist entweder "Der Urheber hat dieses Werk unter einer freien Lizenz freigegeben oder veröffentlicht" oder "Dieses Werk ist nicht urheberrechtlich geschützt" auszuwählen.
- wenn die zutreffende Lizenz oder Gemeinfreiheits-Begründung aufgeführt ist, ist dies auszuwählen. Ansonsten muss die zutreffende Kennzeichnung aus der Auswahl unterhalb der Kategorie:License tags gefunden und in das Feld "Gib eine andere Lizenz ein" eingetragen werden. Kann die zutreffende Kennzeichnung nicht selbst gefunden werden, kann im Commons:Forum oder auf dem Commons:Help desk um Hilfe angefragt werden.
- Nun muss die Fundstelle des Werks benannt werden (es sind die URL oder jegliche andere Informationen, die im ersten Schritt notiert wurden). Das Feld ist ein Freitext-Feld, so dass auch komplexe oder lange Erklärungen eingetragen werden können.
- Die Urheberschaft muss nach bestem Gewissen und so gut es geht deklariert werden. Falls das Beste eine Angabe wie "Unternehmen So-und-so", oder "Webseite So-und-so" oder "Gefunden in einem Buch, dass von XYZ verfasst wurde" ist, dann soll das so eingetragen werden. Im schlechtesten Fall gibt es eine Ankreuzmöglichkeit für "Unbekannt".
- "Weiter" anklicken.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Vorgehen beim Hochladen eigener Werke. Es ist darauf zu achten, bei Dateneingaben stets so genau wie möglich zu sein, zum Beispiel bei Datum der Werkserschaffung.
Bitte auch stets bedenken: es ist ein Wiki. Nichts ist je "final". Die Dateiseite kann und soll nach dem Upload geprüft werden, wenn es etwas zu verbessern oder zu korrigieren gibt, kann und soll dies getan werden. Die häufigste Änderung, welche nach einem Upload von lizenziertem (also nicht gemeinfreiem) Material vorgenommen wird, ist, um eine Lizenzprüfung anzufragen. Weil Quellseiten nicht unbedingt stabil bleiben und die präsentierten Inhalte ändern können (das ist das Phänomen des sog. Link Rot, bildlich der verrottenden Links), kann, solange die Quelle noch erreichbar ist, ein Administrator oder Lizenzprüfer bestätigen, dass die vergebene Lizenz legitim ist. Für den Spezialanwendungsfall eines Uploads von Flickr, der oben erwähnt wurde, stellt der UploadWizard diese Lizenzprüfungsanfrage automatisch, doch das ist nicht der Fall für Uploads von Dateien die von der eigenen Festplatte stammen, auch dann nicht, wenn man eine Online-Quelle angibt. Stattdessen muss man manuell die Dateiseite bearbeiten ein ein licence review tag (eine Lizenzprüfungsmarkierung) hinzufügen. Die gewöhnlichste Markierung ist {{LicenseReview}}, doch die Category:License review tags enthält weitere Markierungen, die spezifisch für bestimmte Quellseitein sind, beispielhaft insbesondere {{YouTubeReview}}.
Weitere Beispiele von oft verbesserten oder korrigierten Angaben:
- Die Datumseingabe im UploadWizard ist in Teilen unflexibel (es wird eine präzise Angabe verlangt). Gegebenenfalls muss ein Platzhalter-Datum verwendet und nach dem Upload die Seite bearbeitet werden. Im Anschluss können dann die zutreffenden Informationen eingetragen werden, wie eine Jahreszahl (bsp. "1897") oder ein Zeitraum (bsp. {{other date|zwischen|1910-01|1918-06}} oder {{circa|1923}}). Soll irgendetwas spezifisches zu Datum, Autor, etc. notiert werden, ohne dass aber der Weg dahin bekannt ist, bietet sich das Nachfragen am Commons:Help desk oder im Commons:Forum an. Mit einer möglichst genauen Beschreibung, was gemeint ist, wird ein anderer Wikimedianer dann helfen, dies mit den passendem Wikitext und den passenden Vorlagen einzutragen.
- Für enzyklopädisch relevante Autoren gibt es oft eine "Creator"-Vorlage, welche mehr Informationen als nur den Autorennamen anbietet. Zum Beispiel kann und sollte bei einem Upload einer Aufnahme, die vom norwegischen Fotografen Anders Beer Wilse angefertigt wurde, im Autor-Feld die Zuschreibung {{Creator:Anders Beer Wilse}} verwendet werden. Das wird in der {{Information}}-Vorlage unter "Autor" als
| Anders Beer Wilse (1865–1949) |
|||
|---|---|---|---|
| Alternative names |
Wilse Christiania | ||
| Description | Norwegian photographer Vater von Robert Charles Wilse | ||
| Date of birth/death | 12 June 1865 | 21 February 1949 | |
| Location of birth/death | Flekkefjord Municipality | Oslo | |
| Work period | 1900–49 | ||
| Work location |
Kristiania (Oslo), Kragerø, Seattle | ||
| Authority file | |||
angezeigt.
- Ein Leser kann auf das kleine Dreieck klicken und mehr Informationen zum Ersteller des Werks erhalten.
Inhalte, an denen die Rechte durch Erbschaft erhalten wurden
Gegenwärtig (mit Stand April 2026) erscheint die Vorgehensweise bzw. die Nutzerführung im UploadWizard bei Material, an welchem die Nutzungsrechte ererbt wurden, eventuell kontraintuitiv. Die Optionen, die zu wählen sind, sind "Dieses Werk wurde von jemand anderem erstellt und es darf frei weitergegeben werden." und dann "Der Urheber hat dieses Werk unter einer freien Lizenz freigegeben oder veröffentlicht, z.B. Creative Commons-Lizenz". Im Anschluss kann eine der Kennzeichnungen aus der Category:License tags for transferred copyright eingegeben werden, häufig zum Beispiel {{Cc-by-4.0-heirs}} oder {{Cc-by-sa-4.0-heirs}}.
If you need to obtain a license for copyrighted work
Now you've reached the tough part. You want to put content on Commons, and someone else owns the copyright, and they haven't granted a license.
What not to do
First, here's what not to do: don't write to someone and say, "Hey, can we use this on Wikipedia" or "Can we use this on Commons", etc. Permission to use the file on Wikipedia or Commons is not enough. It does not constitute a free license. If you make this "wrong ask" first, all you are doing is making it harder for you or anyone else to go back and ask the right question.
Determine who is the copyright-holder
For some content it is reasonably easy to see who owns the copyright, though there are always a few possible pitfalls. It may be stated explicitly (although there is always the problem of possible Commons:License laundering, so beware unlikely claims), or it may be obvious from context (someone's Facebook post with a picture of the concert they saw last night). Sometimes, though, it takes some correspondence or some detective work: you may need to use reverse image search to trace the image back to it origin, or you may need to contact the subject of a photo to ask who took the photo.
If you are having trouble working out who would own the relevant copyright(s) for particular content, the best place to ask is Commons:Village pump/Copyright. Please be as specific as you can be with your question. It is often useful to give both the URL of the content itself and the URL of the page you found it on.
Help them choose a license
The copyright-holder will need to grant a specific license. It is up to you to decide whether it is simpler when contacting them to give them multiple options or to ask for one license in particular.
If the copyright-holder already licenses some of their content under some appropriate free license, or if you know that some license will be convenient for them, it is a lot easier to ask them to grant that license than a different one. As of August 2025, many sites offer good support to license files under {{CC-BY 4.0}} and {{CC-BY-SA 4.0}}, but if (for example) a particular site makes it easier to offer {{CC-BY 2.0}} and/or {{CC-BY-SA 2.0}}, those are completely acceptable. COM:VRT#When contacting VRT is unnecessary links to pages describing the best ways to do this on many sites that are common sources.
As of 2025 our preferred licenses are:
- {{CC-BY-SA 4.0}} - this is the most restrictive license accepted by Commons. It requires that re-users attribute the work when reusing it; that derivative works make it clear what they have changed; and that derivative works are similarly licensed.
- {{CC-BY 4.0}} - the same, except that derivative works do not have to be similarly licensed.
- {{CC-zero}} - this amounts to releasing your work into the public domain. This is a much more difficult ask. It means reusers will not have to attribute. It basically lets go of all control of what happens to the work in the future.
How they can grant a license (and how you upload)
If it is clear who would own the copyright, and if they maintain a public-facing web presence (a website of their own; a public-facing social media account; etc.) then often the simplest thing for them to do is to indicate the license overtly on their own website or in a publicly visible social media post. That can be as simple as adding the same sort of notice discussed above that you presumably looked for and didn't find. Once that is added, you (or any Commons user) can then proceed with a normal upload to Commons, citing this source in a normal way.
On the other hand, things get trickier if it is less clear who owns the copyright, or if it is not convenient for them to indicate the license online.
Copyright ownership might be unclear because:
- The work in question was published under a pseudonym and it is not obvious what real-world individual owns the rights
- The work in question is already published in multiple places, and not clearly attributed.
- The copyright has been transferred.
- The work contains several elements that are not obviously by a single person.
- You found (for example) a photo as part of the web presence of the subject of the photo, or found an artwork on a gallery site, and it is likely that someone else (the photographer, the artist) owns the copyright.
At this point we need the copyright-owner to go through the "VRT" process: carrying on a confidential email correspondence with the Volunteer Response team, who are designated to handle confidential correspondence for Commons. This is laid out at COM:VRT, and there is no substitute for reading that page. However, the key steps are:
1) Get their basic agreement to do this:
- Identify the owner of the copyright. This may require some legwork and correspondence on your part.
- Contact the owner of the copyright to ask if they would be willing to release the work under a particular free license. You might find it useful at this time to include a draft of the email you would like them to send to VRT, or you might want to go more slowly. en:Wikipedia:Example requests for permission (on the English-language Wikipedia) has some examples of letters to request permission, or you can ask for help at Commons:Permission requests.
- Keep in mind: there are plenty of good reasons for people not to want to free-license their work. The leading reasons would be:
- Their intellectual property is how they make their living. Almost no one is going to pay a photographer, graphic artist, composer, etc. for something they can use under a free license.
- They simply prefer to keep tight control of their intellectual property.
- If they say no, please be polite about this, it is entirely their prerogative.
2) The copyright-holder—not the Wikimedian involved—needs to send email to VRT to grant or confirm the license. The COM:VRT page contains a sample of the email they would need to send, and also links to a generator to make it easier to generate the text of such an email. The email should also contain copies of the correspondence with you that got things this far. A few key details:
- It is generally best practice for them to CC you on the email, though this is not required, and it is sometimes wise of them to do otherwise where confidentiality might be an issue.
- They need to be clear about what material this covers.
- They need to be clear about what license they are offering. As discussed on the COM:VRT page, this will typically be either CC-zero, CC-BY 4.0, or CC-BY-SA 4.0.
- If the license is not CC-zero, they will probably want to indicate their preferred attribution when the work is reused (e.g. they might want an attribution that mentions both the photographer and an organization).
- Interaction with the VRT tends to be much simpler if they send email from an email address and/or domain that readily demonstrates that they are who they say they are (e.g. a contact email published on their own website, or an email address using the domain of an organization that owns the copyright).
- If the copyright has been transferred, they will need to explain that.
- They should expect that there may need to be a few emails back-and-forth for clarification. If they do not reply, the process will typically fail.
3) There is no specific requirement about when you upload the file. Usually it is simplest to upload it before the copyright-holder sends email, so they can reference the URL of the uploaded file to explain what content they are talking about. If you do that, make sure:
- When you upload, indicate the correct license and use Template:PP (instructions are on that template page) to indicate that permission is pending.
- Please try to make sure that they send the permission promptly. Files that sit too long in the pending state will be deleted, though they can be undeleted if and when permission finally arrives.
The most common tool to upload to Commons is Special:UploadWizard. A step-by-step guide follows.
- Note the source information for the content you are uploading.
- If the file is already online as an individual image, you will typically need:
- A stable URL of a publicly accessible page showing the image. For example, if it is on Facebook, you would click on the timestamp of the original post to get a Facebook page specific to that post.
- If there is more than one image at that URL, you will typically also want a URL of the image itself for clarity; failing that, some way to explain how to find the image once you navigate to the page via the URL.
- If you are using another sort of source (e.g. it came from an old book or magazine, or if it is within a PDF)
- Try to provide source information comparable to what is used for en:Template:Cite book in the English-language Wikipedia. (See File:Elton E. Ainsworth.jpg for an example.)
- Failing that, "Image provided by [SOMEBODY]" is also a source.
- If the file is already online as an individual image, you will typically need:
- Know what license the copyright-holder is offering.
- One or another way, get the file you are uploading onto your own PC.
- Navigate to Special:UploadWizard, "drop" the file onto the upload page and click "Continue".
- Select "This work was created by someone else and it is free to share."
- Choose "I have permission to upload this work from my employer or the creator of this work." If you or they have not already drafted a release email, you can use the release generator to do so at this time, but remember that (as described at COM:VRT) the release must be emailed by the copyright-holder, not by you.
- Click to verify that you understand that if the email is not sent within 30 days of upload, the file will be deleted.
- Indicate the source (the URL, etc., described in the first numbered point here).
- Indicate the author; typically this corresponds to the attribution, but might contain additional information (e.g. "Beauregard Clise, official photographer for the City of New Orleans").
- Click "Next"
- The rest of the interaction with the Upload Wizard works just like uploading something you created yourself. Do be careful to give the most accurate date you can for the file.
- There is one more step: you need to say what license is forthcoming. Without that information, there will only be a seven day grace period to get permission, rather than thirty, and a week is not usually long enough to complete the process. As of April 2025, the development team have committed to get this step into the Upload Wizard, but right now it still has to be done manually.
- After uploading, you need to go to the file page of the file you just uploaded, and add the license manually. Typically, this will mean adding one of the following license tags (though in some exceptional cases a different license might be involved):
- The license tag should go directly under the permission-pending tag. For licenses that involve attribution, it is best practice to indicate that attribution explicitly within the license tag, e.g. {{cc-by-4.0|attribution=City of New Orleans}}.
If permission is sent promptly and the copyright-holder responds promptly to any questions, the VRT process will usually complete within 30 days. It can be slower if correspondence is in a language other than English. Don't worry too much if the deadline is missed and the file is deleted: it can easily be restored when the process completes.
When the VRT process completes successfully, a member of the VRT will remove the indication that permission is pending, and replace it with a {{PermissionTicket}}.
Typically there is no need for you as uploader to communicate directly with the VRT or its members, but in the rare case where it is necessary, that is usually best achieved through Commons:Volunteer Response Team/Noticeboard.
What if the file was already uploaded and deleted?
If the file was already uploaded and deleted, then:
- The permissions issues are exactly as above.
- Please do not upload a new copy; instead:
- If explicit permission is now publicly available elsewhere online, use the undeletion process to get the file restored.
- Otherwise, the VRT process is exactly as above, and the image will be restored when the process is complete.
- Either of those will be much simpler to accomplish if you know the filename. If you do not know that, and if you were the original uploader or know who was the initial uploader, post at COM:AN and an administrator should be able to help you track down the filename.