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Public domain Laut der transnistrischen Regierungsverordnung Nr. 289 über die Ratifizierung der „Vorläufigen Bestimmungen zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten, zum rechtlichen Schutz von Software, Datenbanken und integrierten Schaltkreisen” vom 18. November 1994, Artikel 1.6: gilt das Urheberrecht nicht für:
  • Objekte der Volkskunst, deren Urheber unbekannt sind
  • Gesetze, Gerichtsurteile und andere offizielle Dokumente
  • offizielle Symbole (Flaggen, Wappen, Insignien usw.), die von staatlichen Organen und Organisationen genehmigt wurden

Kommentar – Die Pridnestrowische Moldauische Republik ist ein selbsternannter Staat. Obwohl sie de facto unabhängig ist, wird sie von den meisten Ländern als Teil von Moldawien angesehen. Trotzdem geht man davon aus, dass der Autor damit einverstanden ist, dass dieses Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist.


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